Zuständige Behörde

gem. EU-VO 1370/ Aufgabenträger ÖPNV

Profil

Die zuständige Behörde im Sinne der EU-Verordnung 1370 aus dem Jahr 2007 ist in Deutschland zugleich der Aufgabenträger für den ÖPNV.

Die wesentlichen Aufgaben sind im Thüringer Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr (ThürÖPNVG) geregelt:

§3 Abs 2 ThürÖPNVG

Die Aufgabenträger nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 haben den ÖPNV im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit als Aufgabe im eigenen Wirkungskreis nach Maßgabe dieses Gesetzes zu planen, zu organisieren und zu finanzieren.

§3 Abs 5 ThürÖPNVG

Die Aufgabenträger sind zuständige Stellen für die Auferlegung oder Vereinbarung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen nach § 4 Satz 2 des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378 -2395-) in der jeweils geltenden Fassung.

§5 Abs 1 Thür ÖPNVG

Die Aufgabenträger haben für ihren Zuständigkeitsbereich Nahverkehrspläne aufzustellen. Die Aufgabenträger nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 haben hierbei § 8 Abs. 3 PBefG zu beachten. Der Nahverkehrsplan ist für einen Zeitraum von fünf Jahren aufzustellen und bedarfsgemäß fortzuschreiben. Er hat den Zielen der Raumordnung, Landesentwicklung und Landesplanung unter Beachtung der Belange des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und der Mobilitätsbedürfnisse der Bevölkerung zu entsprechen.